Einkaufs- & Verkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Vantage Leuna GmbH (Stand Februar 2020)


§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen („Einkaufsbedingungen“) sind Bestandteil aller (auch künftiger) Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Leistungen zwischen dem Warenlieferanten bzw. Leistungserbringer (nachfolgend „Auftragnehmer“) und der Vantage Leuna GmbH (nachfolgend „Auftraggeber“), sofern und soweit nicht im einzelnen Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Auftragnehmer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftragnehmer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Auftraggeber in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
(3) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Die Bestätigung oder Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftraggeber ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftraggebers maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertrag (bspw. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (bspw. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Bestellungen des Auftraggebers gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (bswp. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Der Auftragnehmer ist gehalten, die Bestellungen des Auftraggebers innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch den Auftraggeber.
(3) Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers erfolgen unentgeltlich und begründen für den Auftraggeber keine Verpflichtungen. Der Auftragnehmer wird in seinem Angebot auf eventuelle Abweichungen gegenüber der Anfrage des Auftraggebers ausdrücklich hinweisen und dem Auftraggeber Lösungen, die im Vergleich zur Anfrage technisch oder wirtschaftlich günstiger sind, zusätzlich anbieten.

§ 3 Liefergegenstand
(1) Soweit in der Bestellung keine konkretisierten Anforderungen festgelegt werden, müssen die Waren bzw. Leistungen handelsüblicher Güte und, soweit DIN, VDE, VDI, DUGW oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen, diesen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle anwendbaren Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften des Gesetzgebers und der Aufsichtsbehörden, insbesondere, aber nicht ausschließlich in Bezug auf Umweltschutz, Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen, einschließlich der von den Berufsgenossenschaften erlassenen Vorschriften und Richtlinien hinsichtlich Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
(2) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass Lieferung und Leistungen nicht unter Verwendung von Kinder-, Zwangs- oder Gefangenenarbeit erbracht wurden und – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – dass gelieferte Produkte kein Arsen, Asbest, Benzol, Carbon Tetrachlorid, Blei, Cadmium oder andere im Montrealprotokoll aufgeführte Chemikalien enthalten.
(3) Der Auftragnehmer gewährleistet bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegen geltendes Recht, einschließlich dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika (wie z.B. dem Foreign Corrupt Practices Act) und dem Recht des Landes, in dem er die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringt, keine direkten oder indirekten Zahlungen an Personen oder Organisationen vorzunehmen, anzubieten oder zu autorisieren (weder in Form einer Vergütung, eines Geschenks, eines Beitrags noch auf andere Weise), um auf diese Weise den Abschluss von Geschäften zu fördern oder sonstige geschäftliche Vorteile zu erreichen.
(4) Der Auftragnehmer hält alle Regelungen zu Ausfuhrkontrollen, Embargos und Sanktionen ein, soweit diese im jeweiligen konkreten Fall anwendbar sind und soweit dies keinen Verstoß gegen § 7 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) oder gegen die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 darstellt. Dies sind insbesondere, aber nicht ausschließlich
(a) die US-amerikanischen Export-Administration Regulations (EAR);
(b) die US-amerikanischen International Traffic in Arms Regulations (ITAR);
(c) Sanktionen, für die das US-amerikanische Office of Foreign Assets Control (OFAC) des US-amerikanischen Finanzministeriums zuständig ist;
(d) die US-amerikanischen Antiboykottgesetze;
(e) Ausfuhrbestimmungen und Ausfuhrkontrollregelungen, Embargos und wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, wie diese von den jeweiligen Mitgliedstaaten umgesetzt und angewandt werden, und der Bundesrepublik Deutschland; und
(f) Regelungen anderer Staaten, die den eben genannten entsprechen und mit den eben genannten vergleichbar sind.
(5) Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber über etwaige Genehmigungspflichten für (Re-)Exporte für gelieferte Ware ausführlich und schriftlich. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber schriftlich die folgenden Informationen mit: den HS Code, die exportkontrollrechtliche Position bzw. Listennummer sowie den US-amerikanischen Wertanteil (sog. U.S. Content) in der Ware.
(6) Der Auftragnehmer wird eine wirksame Qualitätssicherung durchführen, aufrechterhalten und dem Auftraggeber nach Aufforderung nachweisen. Der Auftragnehmer wird auf Verlangen des Auftraggebers ein Qualitätsmanagement gemäß ISO 9000 ff. oder gleichwertiger Art anwenden. Der Auftraggeber ist berechtigt, selbst oder durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte dieses Qualitätssicherungssystem zu überprüfen.
(7) Mit der Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung hat der Auftragnehmer einen Lieferschein mit Angabe der Bestellnummer zu übergeben, auf dem die Gesamtmenge und der Wert der Ware bzw. Leistungen verzeichnet sind. Mengentoleranzen sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurden.
(8) Zum Lieferumfang gehören auch die vereinbarten technischen Dokumentationen, Prüfzertifikate, Analysenzertifikate, Gebrauchsanweisungen und ähnliches. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gehören zum Lieferumfang auch alle die zur Inbetriebsetzung, Lagerung, Wartung und Instandhaltung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Dokumente. Die Dokumentationen sind in deutscher Sprache zu übersenden. Handelsübliche Klauseln sind nach den Incoterms 2020 auszulegen.
(9) Änderungen des Liefer- und Leistungsgegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Freigabe des Auftraggebers.

§ 4 Preise / Rechnung / Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesenen Preis ist bindend, die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis inbegriffen.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der vereinbarte Nettopreis alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers sowie alle Nebenkosten (bspw. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, Inspektion, Untersuchung und Zertifikate) ein.
(3) Über die erfolgten Lieferungen und Leistungen sind Rechnungen auszustellen, die den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen an Rechnungen nach dem Mehrwertsteuerrecht der Staaten entsprechen, deren Mehrwertsteuerrecht die in Rechnung gestellten Lieferungen/Leistungen unterliegen. Der Auftragnehmer hat pro Bestellung eine Rechnung in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Auf der Rechnung ist die vollständige Bestellnummer des Auftraggebers und, sofern vorhanden, die Lieferscheinnummer des Auftragnehmers anzugeben. Der Rechnung sind Leistungsnachweise und andere Nachweisdokumente beizufügen. Rechnungen haben den Angaben in der Bestellung hinsichtlich Warenbezeichnung, Preis, Menge, Reihenfolge der Positionen und Positionsnummer zu entsprechen. Die Rechnung ist an die in der Bestellung des Auftraggebers genannte Rechnungsadresse zu übermitteln.
(4) (3) Zahlungsfristen laufen, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab dem Zeitpunkt des Eingangs von Rechnungen, die den vorgenannten Anforderungen entsprechen.
(5) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn der Auftraggeber Zahlung innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen leistet, gewährt ihm der Auftragnehmer drei (3) % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag des Auftraggebers vor Ablauf der Zahlungsfrist bei seiner Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist der Auftraggeber nicht verantwortlich.
(6) Der Auftraggeber schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Auftraggeber in gesetzlichem Umfang zu. Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.
(8) Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
(9) Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen und Preisen und lässt die Rechte des Auftraggebers wegen nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig erbrachter Lieferung/Leistung, die Prüfungsrechte des Auftraggebers sowie das Recht, eine Rechnung aus anderem Grund zu beanstanden, unberührt.

§ 5 Lieferzeit / Lieferverzug
(1) Der Auftragnehmer hat die für die Lieferungen und Leistungen vereinbarten Termine einzuhalten. Für die Einhaltung des Liefertermins im Falle von Warenlieferung ist die Übergabe der mangelfreien Ware an den Auftraggeber zu gewöhnlichen Geschäftszeiten mit den erforderlichen Versandpapieren an dem in der Bestellung benannten Ort (nachfolgend „Lieferort“) maßgebend. Falls zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber eine Lieferung mit Montage/Service vereinbart worden ist, ist die Übergabe der mangelfreien Ware nach ordnungsgemäßer Ausführung der Montage/Service für die Rechtzeitigkeit der Lieferung maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich. Vorzeitige Lieferung/Leistung oder Teillieferungen/Teilleistungen bedürfen der vorhergehenden Zustimmung des Auftraggebers.
(2) Erkennt der Auftragnehmer, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er den Auftraggeber darüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu unterrichten. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten (Teil-) Lieferung/ (Teil-) Leistung stellt keinen Verzicht des Auftraggebers auf Rechte im Hinblick auf die nicht rechtzeitige (Teil-) Lieferung/(Teil-) Leistung dar.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zur Ausführung der Bestellung von dem Auftraggeber gegebenenfalls bereitzustellenden Unterlagen rechtzeitig anzufordern.
(4) Im Falle des Verzuges des Auftragnehmers gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Rücktritt und auf Ersatz eines durch den Verzug entstandenen Schadens. Mehrkosten, insbesondere im Falle notwendiger Deckungseinkäufe gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

§ 6 Verpackung / Versand / Gefahrenübergang / Annahmeverzug
(1) Der Auftragnehmer hat die Waren / Leistungen so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Für Schäden infolge unsachgemäßer Verpackung haftet der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer wird auf Verlangen des Auftraggebers alle anfallenden (Transport- und Verkaufs-) Verpackungen am Bestimmungsort abholen oder durch Dritte abholen lassen. Der Auftragnehmer hat gefährliche Produkte nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden.
(2) Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (bspw. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Auftragnehmer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (bspw. Beschränkung auf Vorrat).
(3) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort bzw. der Ort, an dem die Montage/Leistung stattfinden soll. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz des Auftraggebers in Stendal zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
(4) Der Lieferung sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Lieferschein in zweifacher Ausführung, Packzettel, Reinigungsatteste und Prüfzertifikate gemäß den vereinbarten Spezifikationen und andere erforderliche Dokumente beizufügen. In allen Versandunterlagen und - bei verpackter Ware auf der äußeren Verpackung - sind, soweit bekannt, Warenbezeichnung/Bestellnummer/Brutto- und Nettogewicht, Anzahl der Packstücke und Art der Verpackung (Einweg / Mehrweg), Fertigstellungsdatum, Transportmittel, sowie Lieferort (Abladestelle) und Warenempfänger und bei Projekten deren Nummer sowie Aufstellungsbau vollständig und getrennt von Ware und Rechnung aufzuführen. Bei Drittlandslieferungen (Importe) ist in den Versandpapieren zu vermerken, ob es sich um verzollte oder unverzollte Waren handelt. Bei unverzollten Waren hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die vollständigen Verzollungsunterlagen vorzulegen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Informationen für das zollrechtliche Voranmeldeverfahren vollständig, richtig und rechtzeitig bei der zur Abgabe der Voranmeldung verpflichteten Stelle vorliegen. Bei verzollter Ware ist in den Frachtpapieren der Verzollungsnachweis zu vermerken.
(5) Unverzüglich nach Absendung der Ware oder Leistungserbringung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Absendung/Leistungserbringung fernschriftlich, per Fax oder per E-Mail mitzuteilen.
(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Versandart und den Versandweg zu bestimmen. Soweit einzelvertraglich vereinbart sein sollte, dass der Auftraggeber ein Transportmittel zur Verfügung stellt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Versandbereitschaft fünfzehn (15) Tage vor dem Versand anzuzeigen.
(7) Bis zur tatsächlichen Übergabe der vertragsgemäßen Ware, einschließlich der in diesen Einkaufsbedingungen genannten Dokumente am Lieferort, trägt der Auftragnehmer die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung. Falls eine Lieferung mit Installation/Montage/Service vereinbart worden ist, erfolgt der Gefahrübergang nach ordnungsgemäßer Ausführung der Installation/Montage/Service und Übergabe. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, wird der Abnahmetermin auf schriftlichen Antrag des Auftragnehmers gemeinsam festgelegt. Das Ergebnis der Abnahme wird in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Der Gefahrübergang findet nicht vor Bestätigung der erfolgreichen Abnahme durch den Auftraggeber in dem Abnahmeprotokoll statt. Auf andere Weise kann die Abnahme nicht erfolgen, insbesondere nicht durch Prüfung, Sachverständigengutachten, Zertifikat oder Arbeitsnachweise. Die Zahlung von Rechnungsbeträgen bedeutet keine Abnahme.
(8) Für den Eintritt des Annahmeverzuges des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer muss seine Leistung aber auch dann dem Auftraggeber ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung des Auftraggebers (bspw. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, so kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Auftragnehmer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Auftragnehmer weitergehende Rechte nur zu, wenn sich der Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

§ 7 Fertigungsprüfung / Endkontrolle / Gewichte
(1) Der Auftraggeber behält sich vor, während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des verwendeten Materials, Maß- und Mengengenauigkeit und sonstige Qualität der hergestellten Teile sowie die Einhaltung der sonstigen Vorschriften der Bestellung im Werke des Auftragnehmers oder seinen Auftragnehmer zu prüfen.
(2) Hat der Auftraggeber sich eine Endkontrolle des fertig gestellten Liefergegenstandes im Werk des Auftragnehmers durch den Auftraggeber und/oder einen vom Auftraggeber beauftragten Dritten vorbehalten, so ist dem Auftraggeber bzw. dem beauftragten Dritten die Bereitschaft zur Endkontrolle schriftlich bis spätestens vierzehn (14) Tage vorher mitzuteilen.
(3) Die Kosten für Fertigungsprüfungen und Endkontrollen gehen zu Lasten des Auftragnehmers mit Ausnahme der Kosten für das vom Auftraggeber entsandte Personal.
(4) Hat der Auftraggeber die Endkontrolle des fertig gestellten Liefergegenstandes durch einen Dritten vorgeschrieben, so hat der Auftragnehmer die Endkontrolle durch den Dritten für den Auftraggeber kostenlos zu veranlassen und dem Auftraggeber das Kontrollergebnis unverzüglich, spätestens mit den Versandpapieren mitzuteilen.
(5) Die Fertigungsprüfungen und die Endkontrolle stellen den Auftragnehmer nicht von seinen Erfüllungs-, Haftungs- und Gewährleistungsverpflichtungen frei. Die Kontrollen gelten nicht als Abnahmehandlungen.
(6) Für die Gewichtsermittlung gelten die von Wiegemeistern des Auftraggebers auf den Werkswaagen des Auftraggebers ermittelten Eingangsgewichte. Soweit ein Verwiegen bei dem Auftraggeber nicht möglich ist, gelten die bahnamtlichen, auf dem Frachtbrief nachgewiesenen oder bei LKW-Anlieferung die von einer öffentlichen Waage ermittelten Gewichte. Ist ein Verwiegen des Liefergegenstandes nicht möglich, so hat der Auftragnehmer das Liefergewicht nachzuweisen.

§ 8 Warenursprung
(1) Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber den nicht-präferenziellen Ursprung der Ware (country of origin) mit und stellt dem Auftraggeber auf Verlangen ein Ursprungszeugnis über die Herkunft der Ware zur Verfügung.
(2) Soweit Ware im Rahmen von Präferenzabkommen, Freihandelsabkommen oder entsprechenden einseitigen Regelungen der EU geliefert wird, muss die Ware die anwendbaren Bedingungen, insbesondere über den Ursprung, dieser Abkommen bzw. einseitigen Regelungen entsprechen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die vorgeschriebenen Nachweise und Bescheinigungen zur Verfügung zu stellen.

§ 9 Beschaffenheit / Mangelhafte Lieferung / Gewährleistung
(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Auftragnehmer schuldet die Mangelfreiheit der Lieferungen und Leistungen, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Produkt- bzw. Leistungsspezifikationen sowie darüber hinaus auch das Vorhandensein vertraglich garantierter Eigenschaften und Merkmale. Der Auftragnehmer steht außerdem dafür ein, dass die Lieferungen und Leistungen dem Stand der Technik und – sofern relevant – dem allgemein anerkannten Stand der Sicherheitstechnik- sowie der Arbeitsmedizin- und Hygienebestimmungen entsprechen, mit qualifiziertem Personal erbracht werden und im Einklang mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften, auch zur Registrierung und Zulassung stehen. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Lieferung, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen entsprechen.
(3) Der Auftragnehmer garantiert, dass alle in der Ware enthaltenen Stoffe in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen der REACH-VO für die vom Auftraggeber bekanntgegebenen Verwendungen wirksam vorregistriert, registriert (oder von der Registrierpflicht ausgenommen) und, sofern einschlägig, zugelassen sind. Wenn es sich bei der Ware um ein Erzeugnis im Sinne von Art. 7 REACH-VO handelt, findet der vorangegangene Satz in Bezug auf von diesen Erzeugnissen freigesetzte Stoffe Anwendung. Darüber hinaus informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich, wenn in einer Komponente eines Erzeugnisses ein Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (W/W) enthalten ist, der die Kriterien der Art. 57 und 59 REACH-VO erfüllt (sogenannte Substanzes of very high concern). Dies gilt auch für Verpackungsprodukte.
(4) Der Auftraggeber wird offensichtliche Mängel gegenüber dem Auftragnehmer innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Eingang der Ware am Lieferort rügen. Mängel, die erst später erkennbar werden, wird der Auftraggeber innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erkennen rügen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist jeweils das Datum der Versendung der Anzeige an den Auftragnehmer. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
(5) Der Auftraggeber ist bei Mängeln berechtigt, Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt beim Auftraggeber. Für die Nacherfüllung wird die Ware dem Auftragnehmer nach Wahl des Auftraggebers am Lieferort oder am Ort, an dem sich die Ware bei Entdeckung des Mangels befindet, zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer hat die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Der Auftragnehmer hat sich bei der Abwicklung der Nacherfüllung nach den betrieblichen Belangen des Auftraggebers zu richten. Ist die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, ist sie fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, kann der Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte bei Mängeln geltend machen.
(6) Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß nach – ohne die Nacherfüllung zu Recht zu verweigern – oder verweigert der Auftragnehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, oder ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, oder ist ein Nutzungsausfall zu befürchten oder duldet die Beseitigung des Mangels aus anderen Gründen keinen Aufschub, ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer den Ersatz der erforderlichen Aufwendung zu verlangen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Rechte des Auftraggebers aus Mängelhaftung oder Garantien bleiben unberührt.
(7) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen dem Auftraggeber Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss dem Auftraggeber infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(8) Im Übrigen ist der Auftraggeber bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§ 10 Abtretung / Aufrechnung / Zurückbehaltung
(1) Der Auftragnehmer darf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers auf Dritte übertragen.
(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang und jede Änderung seiner Firma unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Auftraggeber darf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit dem Auftragnehmer jederzeit ohne vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte übertragen.
(4) Der Auftragnehmer ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer nur zu, wenn die Forderung, wegen der er das Zurückbehaltungsrecht geltend macht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
(5) Für Vorausabtretungen im Rahmen eines Eigentumsvorbehaltes von Vorauftragnehmern des Auftragnehmers wird die Zustimmung mit der Maßgabe erteilt, dass eine Aufrechnung auch mit nach Anzeige der Abtretung erworbenen Gegenforderungen zulässig ist.

§ 11 Haftung / Freistellung / Versicherung
(1) Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Auftraggeber insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus und im Zusammenhang mit einer von dem Auftraggeber durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahme wird der Auftraggeber den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer dem konkreten Haftungsrisiko angemessenen Deckungssumme abzuschließen und diese auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen.
(2) Der Auftragnehmer haftet im Übrigen im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen. Er hat für Schäden, die von ihm oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu verantworten sind, eine ausreichende Haftpflichtversicherung auf seine Kosten aufrechtzuerhalten. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Auftragnehmers bleibt durch Umfang und Höhe seines Versicherungsschutzes unberührt.

§ 12 Geheimhaltung / Nutzungsbestimmungen
(1) Der Auftragnehmer hat die Anfragen, Bestellungen und die darauf bezüglichen Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Vom Auftraggeber gemachte Angaben, von ihm oder dem Auftragnehmer aufgrund solcher Angaben angefertigter Zeichnungen, Modelle, Muster, verwendete Materialien, Daten oder sonstige Unterlagen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers anderweitig verwendet oder verwertet werden. Sämtliche der vorbenannten Auftraggeber-Unterlagen, einschließlich Rezepte und Analysemethoden etc., die dem Auftragnehmer für die Herstellung des Liefergegenstandes oder zur Erbringung der Leistung vom Auftraggeber überlassen werden, ebenso die vom Auftragnehmer nach besonderen Angaben des Auftraggebers angefertigten, im Schreiben beschriebene Unterlagen bleiben im Eigentum des Auftraggebers und sind auf jederzeitiges Verlangen des Auftraggebers wieder an ihn zurückzugeben. Der Auftraggeber behält sich hieran alle Urheberrechte; sie dürfen weder vervielfältigt, zu anderen Zwecken verwendet noch Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind dem Auftraggeber auch sämtliche Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben oder nach Wahl des Auftraggebers zu zerstören. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers an den Auftraggeber-Unterlagen wird ausgeschlossen.
(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die geschuldeten Pläne, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen in der vereinbarten Zahl so rechtzeitig auszuhändigen, dass die vertraglichen Ausführungsfristen eingehalten werden. Eine Durchsicht der Unterlagen durch den Auftraggeber berührt nicht die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers.
(3) Der Auftragnehmer stellt durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass auch seine jeweils durch diese Geheimhaltungsvereinbarung betroffenen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend den Regelungen dieser Einkaufsbedingungen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Einhaltung dieser Verpflichtung auf Wunsch schriftlich nachweisen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle erforderlichen und geeigneten Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, damit die erlangten vertraulichen Informationen jederzeit wirksam gegen Verlust sowie gegen unberechtigten Zugriff geschützt sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn bei dem Auftragnehmer ein Verlust und/oder ein unberechtigter Zugriff von/auf vertrauliche Informationen eingetreten ist.
(4) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das räumlich, inhaltlich und zeitlich uneingeschränkte sowie frei übertragbare Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen Plänen, Zeichnungen, Grafiken, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die den Vertrag betreffen und die der Auftragnehmer entweder selbst angefertigt oder von Dritten hat anfertigen lassen in allen bekannten Medienformen einschließlich elektronischer Medien, auf allen Bild-, Ton- und Datenträgern ein. Der Auftraggeber hat insbesondere das Recht solche Arbeitsergebnisse ganz oder in Teilen zu verwerten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, sie zu verändern, sie weiterzuentwickeln, die vorgenannten Tätigkeiten durch Dritte ausführen zu lassen sowie Dritten die gleichen vollumfänglichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an solchen Arbeitsergebnissen einschließlich etwaig zwischenzeitlich vorgenommener Veränderungen oder Weiterentwicklungen einzuräumen. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Nutzungs- und Verwertungsrecht an den Arbeitsergebnissen in den vorstehend beschriebenen Umfang auch für zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch unbekannte Nutzungsarten ein; insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 13 Eigentumsvorbehalt
Die Übereignung der Ware auf den Auftraggeber hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt der Auftraggeber jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Auftragnehmers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Der Auftraggeber bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 14 Kündigung / Rücktritt
(1) Der Vertrag kann fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
(a) der Auftragnehmer eine erhebliche Pflichtverletzung begeht und nicht binnen einer vom Auftraggeber gesetzten Frist nach Zugang der schriftlichen Beanstandung Abhilfe schafft, oder
(b) beim jeweils anderen Vertragspartner eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist, die die Vertragserfüllung gefährdet oder der andere Vertragspartner seiner Pflicht zur Abführung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachkommt, oder
(c) der Kauf, die Verwendung der Ware oder die Leistung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften ganz oder teilweise unzulässig ist und/oder wird.
(2) Kündigt der Auftraggeber einen Vertrag aus wichtigem Grund und ist das Festhalten an weiteren mit dem Auftragnehmer bestehenden Verträgen aus dem selben wichtigen Grund für den Auftraggeber unzumutbar, kann der Auftraggeber auch andere, zur Zeit der Kündigung bestehende und noch nicht erfüllte Verträge gegen anteilige Vergütung für die bereits erbrachte Leistung kündigen. Weitere Schadensersatz-, Aufwendungsersatz- oder Vergütungsansprüche stehen dem Auftragnehmer in dem vorbenannten Fall nicht zu.
(3) Hatte der Auftragnehmer vom Auftraggeber im Rahmen des Vertrages oder zum Zwecke dessen Ausführung Dokumente, Unterlagen, Pläne oder Zeichnungen erlangt, so hat er diese im Falle der Kündigung dem Auftraggeber unverzüglich auszuhändigen. Dies gilt entsprechend im Falle des Rücktritts vom Vertrag.

§ 15 Gewerbliche Schutzrechte
(1) Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung dafür, dass der Vertragsgegenstand frei von Schutzrechten Dritter, wie z. B. Patenten, Urheberrechten, Warenzeichen oder Gebrauchsmustern in Deutschland oder, sofern er hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist. Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum Ersatz aller diesem hieraus entstehenden Schäden verpflichtet. Der Auftraggeber ist in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Vertragsgegenstandes zu erwirken.
(2) Der Auftragnehmer haftet auch dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung des Vertragsgegenstandes Patente, Lizenzen oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Etwaige Lizenzgebühren trägt der Auftragnehmer.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen aus einer behaupteten etwaigen Rechtsverletzung sich ergebenden Ansprüchen Dritter freizustellen und etwa entstandene Aufwendungen zu ersetzen.

§ 16 Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen den Auftraggeber geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit dem Auftraggeber wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 17 Werbeverbot / anwendbares Recht / Gerichtsstand / Datenverarbeitung
(1) Der Auftragnehmer darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers auf die bestehende Geschäftsverbindung hinweisen.
(2) Auf das Vertragsverhältnis ist, auch wenn der Auftragnehmer nicht seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat oder der Erfüllungsort im Ausland liegt, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere UN-Kaufrechts.
(3) Ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Auftraggebers in Stendal. Der Auftraggeber ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Einkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(4) Der Auftragnehmer ist damit einverstanden, dass die für den Vertragsabschluss und/oder die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten verarbeitet, insbesondere gespeichert und/oder aus Dateien an Dritte innerhalb des Unternehmens übermittelt werden.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Vantage Leuna GmbH (Stand Februar 2020)


§ 1 Geltungsbereich / Form
(1) Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Verkaufsbedingungen“) sind Bestandteil aller (auch künftiger) Verträge über die Verkäufe, Lieferungen und Leistungen (nachfolgend „Lieferungen") zwischen der Vantage Leuna GmbH als „Verkäufer" und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als „Käufer".
(2) Die Verkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Verkaufsbedingungen in der im Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
(3) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Bestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (bspw. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (bspw. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klausel gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Verkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss / Garantien
(1) Angebote des Verkäufers sind unverbindlich und freibleibend, außer sie sind ausdrücklich als „verbindlich" gekennzeichnet. Angebote des Verkäufers stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Lieferungen und Leistungen und können jederzeit kostenfrei widerrufen werden.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung (auch Rechnung oder Lieferschein) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Gleiches gilt für Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen.
(3) Nach Erhalt einer Auftragsbestätigung kann der Auftrag vom Käufer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Verkäufer ganz oder teilweise storniert werden. Falls der Käufer einen bestätigten Auftrag ohne Zustimmung des Verkäufers storniert, kann der Verkäufer entweder die Annahme der Produkte und Zahlung der Rechnung einschließlich Verzugszinsen oder Schadensersatz in Höhe des Wertes der Produkte verlangen.
(4) Nicht im Auftrag enthaltene Informationen aus anderen Datenquellen, wie z.B. Werbebroschüren, sind nicht Bestandteil des Vertrages.
(5) Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.

§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die Preise des Verkäufers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Preise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie ausdrücklich schriftlich in den Vertragsunterlagen als solche bezeichnet werden.
(2) Der Verkäufer behält sich vor, Preisänderungen wegen nach Vertragsschluss eingetretenen Veränderungen der Kosten, z.B. durch Erhöhung von Steuern, Zöllen, sonstigen Abgaben, Verpackungsmaterial, Lohnkosten und Einkaufspreisen vorzunehmen. Über die Preisänderung wird der Käufer unverzüglich unterrichtet. Ist der Käufer mit der Preisänderung nicht einverstanden, sind beide Parteien zum Rücktritt bzw. bei Dauerschuldverhältnissen zur Vertragskündigung mit Wirkung zum Eintritt der Preisänderung berechtigt.
(3) Sofern die Parteien keine anderen Regelungen getroffen haben, ist die Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufstellung ohne Abzug innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungszugang per Direktüberweisung auf eine vom Verkäufer benannte Bank zu zahlen. Maßgeblich ist der Eingang der Zahlung auf dem Konto des Verkäufers. Etwaige Einwände sind unverzüglich anzuzeigen und begründen keinen Zahlungsaufschub. Der Abzug von Skonto ist nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig. Anfallende Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden Verzugszinssatz, mithin in Höhe von neun (9) %-Punkten über dem im Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.
(6) Bei Überschreitung eines Zahlungstermins sowie im Falle der Zahlungseinstellung oder der Kenntnis eines Insolvenzverfahrens des Käufers sind die Forderungen des Verkäufers sofort und in voller Höhe fällig. Das gleiche gilt dann, wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers ernstlich in Frage stellen. In solchen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Weiterhin ist der Verkäufer befugt, dem Käufer die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Abnehmers zurückzuholen.

§ 4 Lieferfrist / Lieferverzug
(1) Der Verkäufer ist jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen nicht, soweit die Parteien diese nicht schriftlich vereinbart haben.
(2) Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Lieferung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird der Verkäufer innerhalb von zwei (2) Wochen erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer des Verkäufers, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder den Verkäufer noch seinen Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
(3) Der Eintritt des Lieferverzugs des Verkäufers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Käufer für diejenigen Mengen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht geliefert worden sind. Ein Rücktritt vom Gesamtvertrag kommt nur in Betracht, wenn der Käufer dem Verkäufer nachweist, dass er nach Würdigung der Gesamtumstände daran kein berechtigtes Interesse mehr hat.
(4) Der Verkäufer ist zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
(5) Alle Fälle von höherer Gewalt, Krieg, Streik, Aussperrung, unzureichender Material-, Rohstoff- oder Energieversorgung, Mangel an Transportmöglichkeiten und anderer ähnlicher Ereignisse oder Ursachen außerhalb des Einwirkungsbereiches des Verkäufers entbinden diesen für die Zeitdauer und dem Umfang solcher Hindernisse von seiner Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages und begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse und Umstände bei den Zulieferern des Verkäufers eintreten oder die Durchführung des betroffenen Geschäfts für den Verkäufer nachhaltig unwirtschaftlich machen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Verkäufer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe werden dem Käufer unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Verkäufers bleibt vorbehalten. Bei zeitweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers ist dieser nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Produktmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen.

§ 5 Lieferung / Gefahrübergang / Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Leistungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Transportgefahren werden nur auf ausdrückliche schriftliche Anforderung des Käufers und auf dessen Kosten versichert. Weitergehende Pflichten, einschließlich Haftpflicht, ergeben sich hieraus für den Verkäufer nicht.
(2) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (bspw. Lagerkosten) zu verlangen sowie die Ware frei zu verkaufen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, hierfür eine angemessene Entschädigung pro Kalendertag geltend zu machen, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzlichen Ansprüche des Verkäufers (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Entschädigung ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehend geregelte Entschädigung entstanden ist.
(3) Beanstandungen wegen Transportverzögerungen, Fehlmeldungen oder Transportschäden hat der Käufer unverzüglich gegenüber dem Spediteur oder Frachtführer des Verkäufers geltend zu machen und dem Verkäufer selbst unverzüglich mitzuteilen.
(4) Aufträge, bei denen sich die Auslieferung der Liefergegenstände auf mehrere Lieferraten erstreckt, akzeptiert der Verkäufer nur, wenn der Besteller für jede Lieferrate einen Abnahmetermin angibt und der Gesamtzeitraum für die Auslieferung aller bestellten Liefergegenstände neun Monate ab dem ersten Abnahmetermin nicht überschreitet. Nach Ablauf des vereinbarten Gesamtzeitraums ist der Verkäufer berechtigt, an den Besteller die Gesamt-Restmenge auszuliefern, auch wenn der Besteller mit der Abnahme der vorangegangenen Lieferraten in Verzug ist.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherheit für die Saldoforderung. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts ist kein Rücktritt vom Vertrag.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (bspw. Pfändungen) auf die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Nachfristsetzung, soweit gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Weitergehende Ansprüche aus Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinns, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
(4) Der Käufer ist bis zum Widerruf des Verkäufers berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Als Weiterveräußerung in diesem Sinne gilt auch der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Verträge. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Verkäufers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt, ohne den Verkäufer zu verpflichten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Der Käufer verwahrt das so entstandene Eigentum unentgeltlich für den Verkäufer mit. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als zehn (10) %, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
(5) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Feuer, Einbruchs- und Wassergefahren auf eigene Kosten angemessen zu versichern, sie pfleglich zu behandeln und sie ordnungsgemäß zu lagern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, führt der Käufer diese rechtzeitig und auf eigene Kosten durch. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen im Voraus an den Verkäufer ab.
(6) Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, wird der Käufer alles tun, um dem Verkäufer unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Käufer wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.
(2) Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle im Auftrag enthaltenen Informationen und Angaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Für öffentliche Äußerungen eines Herstellers oder sonstiger Dritter (bspw. Werbeaussagen), auf die der Käufer den Verkäufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt der Verkäufer keine Haftung.
(3) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen, jedoch spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Ankunft der Lieferung am Bestimmungsort unter genauer Bezeichnung des Fehlers und der Auftrags- bzw. Rechnungsnummer anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen und die Ware gilt als genehmigt.
(4) Auf Aufforderung des Verkäufers sind die auf die Lieferung bezogenen Dokumente, Muster und/oder die fehlerhafte Ware auf Kosten des Verkäufers zurückzusenden. Der Käufer hat die günstigste Versandart zu wählen. Der Käufer hat zudem Beweise in geeigneter Form zu sichern und dem Verkäufer auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Soweit der Käufer diesen Pflichten nicht nachkommt, sind Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Lieferung ausgeschlossen.
(5) Sollte die Ware mangelhaft sein, kann der Verkäufer als Nacherfüllung den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder mangelfreien Ersatz leisten (Ersatzlieferung). Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Zudem ist der Verkäufer berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen bzw. einen angemessenen Teil des Kaufpreises bezahlt.
(6) Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an den Verkäufer zurückzugeben.
(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Verkäufer vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
(8) Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(9) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unangebrachter oder fehlerhafter Verwendung oder falscher Handhabung oder Lagerung der Ware oder bei Verstoß gegen vom Verkäufer angegebener Gebrauchsanweisungen oder bei Veränderung der Ware durch den Käufer oder einen Dritten. Außerdem trägt der Käufer die volle Verantwortung für die Verwendung eines auf seinen Wunsch auf der Ware entscheidenden Designs, Warenzeichens oder Handelsnamen.

§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (bspw. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln zwölf (12) Monate ab Gefahrübergang.
(2) Hinsichtlich etwaiger Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten gilt eine Verjährungsfrist von drei (3) Monaten ab Ablieferung bzw. Ausführung, die aber mindestens bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche der Leistungen läuft.
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Compliance
(1) Der Käufer wird die gesetzlichen Vorschriften, darauf beruhende behördliche Anordnungen, sowie anerkannte Verfahrensweisen für Einfuhr, Transport, Lagerung, Handhabung, Verwendung und Entsorgung der Ware einhalten.
(2) Der Käufer wird sich mit allen vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Produktinformationen, einschließlich der Sicherheitsdatenblätter (MSDS), vertraut machen, seinen Mitarbeitern, Auftragnehmern, Vertretern und Kunden ausreichende Anweisungen zum Umgang mit den Produkten erteilen und geeignete Maßnahmen zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen und anderen Gefahren für Personen oder Vermögenswerte durch die Ware des Verkäufers treffen.
(3) Der Käufer haftet gegenüber dem Verkäufer für alle Schäden, die infolge der Missachtung der Sicherheitsvorschriften durch ihn entstehen und stellt den Verkäufer von entsprechender Inanspruchnahme Dritter frei.
(4) Der Käufer hält alle Regelungen zu Ausfuhrkontrollen, Embargos und Sanktionen ein, soweit diese im jeweiligen konkreten Fall anwendbar sind und soweit dies keinen Verstoß gegen § 7 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) oder gegen die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 darstellt. Dies sind insbesondere, aber nicht ausschließlich
(a) die US-amerikanischen Export Administration Regulations (EAR);
(b) die US-amerikanischen International Traffic in Arms Regulations (ITAR);
(c) Sanktionen, für die das US-amerikanische Office of Foreign Assets Control (OFAC) des US-amerikanischen Finanzministeriums zuständig ist;
(d) die US-amerikanischen Antiboykott-Gesetze;
(e) Ausfuhrbestimmungen und Ausfuhrkontrollregelungen Embargos und wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, wie diese von den jeweiligen Mitgliedsstaaten umgesetzt und angewandt werden, und der Bundesrepublik Deutschland; und
(f) Regelungen anderer Staaten, die den eben genannten entsprechen und mit den oben genannten vergleichbar sind.
Bei einem Re-Export von Ware aus der Bundesrepublik Deutschland in andere Länder kann eine Genehmigung deutscher aber auch ausländischer Behörden erforderlich sein. In diesem Fall wird der Käufer eine entsprechende Genehmigung einholen.
(5) Der Verkäufer steht im Mehrheitseigentum eines Unternehmens mit Sitz in den USA. Aus diesem Umstand können sich weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Ware in bestimmte Länder ergeben, die auch für den Käufer gelten können.
(6) Der Käufer wird seine Verpflichtungen nach der REACH-Verordnung erfüllen. Diese Verpflichtungen beinhalten u.a. aber nicht ausschließlich die Verpflichtung des Käufers alle Anforderungen für sog. „nachgeschaltete Anwender“ gemäß Titel IV und V der REACH-Verordnung einzuhalten. Der Käufer ist insbesondere verpflichtet, dem Verkäufer unabhängig von den betroffenen Verwendungen neue Informationen über gefährliche Eigenschaften von Stoffen und Gemischen zur Verfügung zu stellen, und im Falle von identifizierten Verwendungen weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Eignung der in einem ihm übermittelten Sicherheitsdatenblatt angegebenen Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen können (Art. 34 REACH-Verordnung). Falls der Käufer seinen Verpflichtungen nach der REACH-Verordnung nicht nachkommt, ist der Verkäufer zusätzlich zu seinen sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Rechten berechtigt, durch schriftliche Anzeige den Vertrag zu kündigen und/oder von der jeweiligen Auftragsbestätigung mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, sofern der Auftrag zwar bestätigt, aber die Waren nicht ausgeliefert worden sind, und die Belieferung des Käufers mit Waren sofort nach Kenntniserlangung über die Nichteinhaltung der REACH Verordnung zu beenden.

§ 11 Übertragung von Rechten / Markenbenutzung
(1) Die Übertragung der Rechte des Käufers aus der Vertragsbeziehung ist nur mit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers zulässig.
(2) Der Käufer darf die geschützten Marken des Verkäufers in seiner Werbung nur mit dessen Einverständnis und Vorgaben, in der Originalgestaltung und nur für unveränderte Originalware nutzen. Für die Ausgestaltung seiner Werbung trägt der Käufer die alleinige Verantwortung.
(3) Verletzt der Käufer die unter § 8 Absatz 1 und 2 genannten Pflichten, ist der Verkäufer berechtigt, nach vorheriger Abmahnung vom Vertrag zurückzutreten.

§ 12 Datenschutz
Der Käufer ist damit einverstanden, dass die für den Vertragsabschluss und/oder die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten verarbeitet, insbesondere gespeichert und/oder aus Dateien an Dritte innerhalb des Unternehmens übermittelt werden.

§ 13 Rechtswahl / Gerichtsstand / Wirksamkeitsklausel
(1) Auf das Vertragsverhältnis ist, auch wenn der Käufer nicht seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat oder der Erfüllungsort im Ausland liegt, das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Verkäufers in Stendal. Der Verkäufer ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(3) Handelsübliche Klauseln sind nach den Incoterms 2020 auszulegen.